All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Behandlungsvertrages 

1. Wor­auf müs­sen Sie vor Behand­lungs­be­ginn ach­ten? 
1.1. Ärzt­li­che Ver­ord­nung 

Für Ihre Behand­lung benö­ti­gen Sie eine ärzt­li­che Ver­ord­nung. Die­se erhal­ten sie von der Ärztin/vom Arzt Ihres Ver­trau­ens, die/der zur Aus­stel­lung die­ser Ver­ord­nung berech­tigt ist. Die Ver­ord­nung muss neben per­sön­li­chen Daten 
• eine medi­zi­ni­sche Dia­gno­se
• die Anzahl der Behand­lungs­ein­hei­ten und
• die ver­ord­ne­te Behand­lung
beinhal­ten.

Vom Erfor­der­nis einer ärzt­li­chen Ver­ord­nung kann nur Abstand genom­men wer­den, wenn Sie die Leis­tung Ihrer/s Phy­sio­the­ra­peu­tIn aus­schließ­lich zur Prä­ven­ti­on in Anspruch neh­men. Prä­ven­ti­ve Leis­tun­gen dür­fen berufs­recht­lich nur an Gesun­de erbracht wer­den. Soll­ten Sie z.B. unter Schmer­zen lei­den oder soll­ten Ihnen ande­re behand­lungs­be­dürf­ti­ge Lei­den bekannt sein oder auf­tre­ten, tei­len Sie dies Ihrer/Ihrem Phy­sio­the­ra­peu­tIn sofort mit. 

1.2. Ver­rech­nung der Behand­lungs­kos­ten
Die Kos­ten der Behand­lung bemes­sen sich nach einer Kom­bi­na­ti­on aus Ein­zel­leis­tung, benö­tig­ter Zeit und even­tu­ell für die Behand­lung benö­tig­tem Mate­ri­al und wer­den Ihnen bei Behand­lungs­be­ginn bekannt gege­ben. Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn hat kei­nen Ver­trag mit Ihrem Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger. Sie beglei­chen die Kos­ten mit Ihrer/Ihrem behan­deln­den Phy­sio­the­ra­peu­tIn als Wahl­the­ra­peu­tIn und suchen bei Ihrem zustän­di­gen Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger um teil­wei­sen Rück­ersatz gemäß dem Kassentarif/satzungsmäßigen Kos­ten­zu­schuss an. Anga­ben zum zu erwar­ten­den Kostenersatz/Kostenzuschuss kön­nen nur unter Vor­be­halt der Ent­schei­dung Ihres Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gers gege­ben werden. 

1.3. Chef­ärzt­li­che Geneh­mi­gung Ihres Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­gers 
Ihr Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger über­nimmt einen Teil der Behand­lungs­kos­ten. Dazu benö­ti­gen Sie eine Bewil­li­gung der ärzt­li­chen Ver­ord­nung durch die chef­ärzt­li­che Abtei­lung Ihrer zustän­di­gen Kran­ken­ver­si­che­rung. Damit bewil­ligt der Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger die Rück­erstat­tung der antei­li­gen Kosten/des sat­zungs­mä­ßi­gen Kos­ten­zu­schus­ses nach erfolg­ter Durch­füh­rung der Behand­lung und nach Beglei­chung der Behand­lungs­kos­ten auf­grund der gleich­zei­tig mit der chef­ärzt­lich bewil­lig­ten Ver­ord­nung vor­ge­leg­ten Honorarnote. 

1.4. Befun­de
Eine fach­ge­rech­te Behand­lung erfor­dert eine aus­führ­li­che Erst­be­gut­ach­tung. Dabei ist Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn auf Ihre Mit­hil­fe ange­wie­sen. Daher wer­den Sie gebe­ten, zum ers­ten Ter­min alle rele­van­ten Befun­de mitzubringen. 

2. Wie gestal­tet sich der Ablauf der The­ra­pie? 
2.1. Per­sön­li­che Ein­zel­be­treu­ung 
Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn steht für die Dau­er der Behand­lung aus­schließ­lich Ihnen zur Ver­fü­gung. Sie/er ist Ihr/e Ansprech­part­ne­rIn in orga­ni­sa­to­ri­schen und fach­li­chen Fra­gen der Behand­lung.
Mit ihr/ihm ver­ein­ba­ren Sie die für Sie wich­ti­gen Berei­che wie …
• Wohin? –> Behand­lungs­ziel
• Was? –> Maß­nah­men der Behand­lung
• Wann? –> Behand­lungs­ter­mi­ne
• Wie lan­ge? –> Behand­lungs­dau­er
• Wie häu­fig? –> Behand­lungs­fre­quenz
• Bis wann? –> Behand­lungs­um­fang
• Wie viel? –> Kos­ten der Behandlung

2.2. Ihre Behand­lung 
Die Leis­tung Ihrer/s Phy­sio­the­ra­peu­tIn setzt sich zusam­men aus allen unmit­tel­bar mit und für Sie erbrach­ten Maß­nah­men wie ins­be­son­de­re
• per­sön­li­che indi­vi­du­el­le Behand­lung ein­schließ­lich Befund­er­he­bung und Bera­tung
• behand­lungs­be­zo­ge­ne Admi­nis­tra­ti­on, Ter­min­ver­ga­be
• für die Behand­lung not­wen­di­ge Vor- und Nach­be­rei­tung wie z.B. Her­stel­lung, Anpas­sung und Bereit­stel­len indi­vi­du­el­len The­ra­pie­ma­te­ri­als
• Doku­men­ta­ti­on (Kran­ken­ge­schich­te) und 10-jäh­ri­ge Auf­be­wah­rung, wobei Sie ein Recht zur Ein­sicht­nah­me und Kopie (gegen Kos­ten­er­satz) haben
• bei Bedarf/nach Anfra­ge: Ver­fas­sen von über die Doku­men­ta­ti­on hin­aus­rei­chen­den, indi­vi­du­el­len Befun­den zur Vor­la­ge bei diver­sen Stel­len wie Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­gern, behan­deln­den Ärz­tIn­nen, pri­va­ten Ver­si­che­rungs­trä­gern und ähn­li­chen Stel­len

Mit Ihrer Unter­schrift im Anschluss an eine Behand­lungs­sit­zung bestä­ti­gen Sie die Inan­spruch­nah­me der Behand­lung. Dies ist eine Vor­aus­set­zung für die Kos­ten­tra­gung durch Ihren Krankenversicherungsträger. 

2.3. Grund­sät­ze der Behand­lung Ihrer/s Phy­sio­the­ra­peu­tIn 
• Gesetz: Die Behand­lung erfolgt in Über­ein­stim­mung mit den ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, ins­be­son­de­re dem Bun­des­ge­setz über die Rege­lung der geho­be­nen medi­zi­nisch-tech­ni­schen Diens­te in der gel­ten­den Fas­sung. (MTD-Gesetz)
• Wis­sen­schaft: Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn ori­en­tiert sich an den aktu­el­len wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen.
• Selbst­be­stim­mung: Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn unter­brei­tet Ihnen auf der Grund­la­ge der ärzt­li­chen Ver­ord­nung und der Erst­be­gut­ach­tung einen Behand­lungs­vor­schlag. Es obliegt Ihnen, die­ses Ange­bot anzu­neh­men oder Anpas­sun­gen mit Ihrer/m Phy­sio­the­ra­peu­tIn abzu­spre­chen.
• Ver­schwie­gen­heit: Alle Infor­ma­tio­nen, die Sie Ihrer/m Phy­sio­the­ra­peu­tIn geben, unter­lie­gen der Ver­schwie­gen­heits­pflicht. Es wird davon aus­ge­gan­gen, dass ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zum Zwe­cke der Behand­lungs­op­ti­mie­rung mit der ver­ord­nen­den Ärztin/dem ver­ord­nen­den Arzt als auch den wei­te­ren, von Ihnen genann­ten und an der Behand­lung betei­li­gen Gesund­heits­be­ru­fen gewünscht ist. Ohne Ihr Wol­len wer­den die­se Infor­ma­tio­nen kei­ner ande­ren Per­son wei­ter­ge­ge­ben. Soll­te sich eine wei­te­re Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be aus medi­zi­nisch-the­ra­peu­ti­schen Grün­den als sinn­voll und not­wen­dig erwei­sen, wird sich Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn mit Ihnen dar­über bera­ten. Das­sel­be gilt für die Wei­ter­ga­be der aus gesetz­li­chen Grün­den ver­pflich­ten­den Dokumentation. 

2.4. Doku­men­ta­ti­on
Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn ist gesetz­lich zur Doku­men­ta­ti­on u.a. der the­ra­peu­ti­schen Maß­nah­men in einer Kran­ken­ge­schich­te ver­pflich­tet. Die Doku­men­ta­ti­on steht im Eigen­tum Ihrer/s Phy­sio­the­ra­peu­tIn. Auf Ihr Ver­lan­gen kön­nen Sie Ein­sicht in die Doku­men­ta­ti­on neh­men und gegen Kos­ten­er­satz Kopien erhal­ten. Nach Been­di­gung der Behand­lung ver­bleibt die Doku­men­ta­ti­on bei Ihrer/m Phy­sio­the­ra­peu­tIn und wird über den gesetz­lich ver­pflich­ten­den Zeit­raum von 10 Jah­ren aufbewahrt. 

3. Was soll­ten Sie über die Kos­ten der Behand­lung wis­sen?
3.1. Höhe der Kos­ten
Die Kos­ten bemes­sen sich nach einer Kom­bi­na­ti­on aus Ein­zel­leis­tung, benö­tig­ter Zeit und even­tu­ell für die Behand­lung benö­tig­tem Mate­ri­al. Eine die­ser Ver­ein­ba­rung zu Grun­de lie­gen­de Dar­stel­lung der Kos­ten­stel­len ent­neh­men Sie der bei­geleg­ten Hono­rar­lis­te Ihrer/Ihres Phy­sio­the­ra­peu­tIn. Die Kos­ten der indi­vi­du­ell in Aus­sicht genom­me­nen Behand­lung wer­den Ihnen von Ihrer/m Phy­sio­the­ra­peu­tIn zu Beginn der Behand­lung mit­ge­teilt und basie­ren auf der aktu­el­len Honorarliste. 

3.2. Zah­lungs­mo­dus
Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn stellt Ihnen bei Ende der Behand­lung (bzw. Behand­lungs­sit­zun­gen der ärzt­li­chen Ver­ord­nung) eine Hono­rar­no­te über die Gesamt­kos­ten der Behand­lungs­sit­zun­gen aus.
Fol­gen­den Zah­lungs­mo­dus kön­nen Sie mit Ihre/m Phy­sio­the­ra­peu­tIn ver­ein­ba­ren:
• Bar­zah­lung
• Zah­lung mit Erlagschein/Banküberweisung 

Mit Ihrer/m Phy­sio­the­ra­peu­tIn ver­ein­ba­ren Sie den Zeit­punkt der Bezah­lung (Fäl­lig­keit) – er ist der Hono­rar­no­te zu ent­neh­men. Gera­ten Sie mit der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­mo­da­li­tät in Ver­zug, behält sich Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn das Recht vor, Ver­zugs­zin­sen in der gesetz­lich zuläs­si­gen Höhe von 4 % in Rech­nung zu stel­len. Für im Zusam­men­hang mit nicht ent­spre­chend der Fäl­lig­keit bezahl­ten Hono­rar­for­de­run­gen durch­ge­führ­te Mah­nun­gen bemes­sen sich die erho­be­nen Mahn­spe­sen für die ers­te Mah­nung auf Euro x,–, für die zwei­te Mah­nung auf Euro y,– und für die drit­te Mah­nung auf Euro z,–. Die Gesamt­kos­ten der Behand­lung erge­ben sich daher aus der Hono­rar­for­de­rung zuzüg­lich etwa­iger, anfal­len­der Ver­zugs­zin­sen und Mahnspesen. 

4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolg­rei­chen Behand­lung?
Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn ist Beglei­te­rIn auf Ihrem ganz per­sön­li­chen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Sei­te. Im Rah­men der Erst­be­gut­ach­tung wer­den Behand­lungs­ziel und ‑maß­nah­men bespro­chen und ver­ein­bart. Eine erfolg­rei­che Behand­lung setzt vor­aus, dass Sie Ihrer/m Phy­sio­the­ra­peu­tIn Aus­kunft geben über Ihren Gesund­heits­zu­stand und die mit den aktu­el­len Beschwer­den in Zusam­men­hang ste­hen­den sowie bis­her vor­ge­nom­me­nen Unter­su­chun­gen und Behand­lun­gen. Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn unter­stützt Sie dabei durch geziel­te Fra­ge­stel­lun­gen. 

Zur Errei­chung des best­mög­li­chen Behand­lungs­er­fol­ges ist Ihre Mit­hil­fe unent­behr­lich. Mit­hil­fe kann bedeu­ten, bestimm­te Hand­lungs­an­lei­tun­gen zu befol­gen, erlern­te Übun­gen zu wie­der­ho­len oder gewis­se Hand­lun­gen zu unter­las­sen.

Erhält Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn den Ein­druck, dass der Behand­lungs­er­folg z.B. man­gels Ihrer Mit­hil­fe nicht erreich­bar erscheint, wird Sie Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn dar­auf anspre­chen und ver­su­chen, eine Lösung anzubieten. 

5. Wie sagen Sie einen ver­ein­bar­ten Behand­lungs­ter­min ab? 
Kön­nen Sie einen ver­ein­bar­ten Behand­lungs­ter­min nicht wahr­neh­men, wer­den Sie ersucht, dies unver­züg­lich – spä­tes­tens aber werk­tags 24 Stun­den vor dem ver­ein­bar­ten Ter­min – Ihrer/m Phy­sio­the­ra­peu­tIn mit­zu­tei­len (oder auch: spä­tes­tens einen Tag mit Pra­xi­s­öff­nung vor dem ver­ein­bar­ten Ter­min). Andern­falls behält sich Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn das Recht vor, den nicht wahr­ge­nom­me­nen Ter­min in der Höhe jener Kos­ten, die Sie auch bei durch­ge­führ­ter Behand­lung zu zah­len gehabt hät­ten, in Rech­nung zu stel­len. (oder auch: „in der Höhe eines Fix­be­tra­ges von Euro x,–“). Die­se Kos­ten kön­nen nicht beim Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger gel­tend gemacht werden. 

6. Wann endet die Behand­lung? 
Die ärzt­li­che Ver­ord­nung begrenzt den Umfang der Behand­lung. Soll­te eine Behand­lung dar­über hin­aus not­wen­dig sein, benö­ti­gen Sie eine neue (falls Sie eine Rück­erstat­tung wün­schen auch chef­ärzt­lich bewil­lig­te) ärzt­li­che Ver­ord­nung.
Die Behand­lung endet übli­cher­wei­se im Ein­ver­neh­men zwi­schen Ihnen und Ihrer/m Phy­sio­the­ra­peu­tIn. Sowohl Ihnen als auch Ihrer/m Phy­sio­the­ra­peu­tIn steht es dar­über hin­aus frei, die Behand­lung jeder­zeit und ohne Anga­be von Grün­den abzu­bre­chen. Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn wird sich ins­be­son­de­re zum Abbruch der Behand­lung ent­schei­den, wenn sie/er der Mei­nung ist, dass die Behand­lung nicht zum gewünsch­ten bezie­hungs­wei­se ver­ein­bar­ten Erfolg führt oder medi­zi­nisch-the­ra­peu­tisch ande­re Behand­lungs­maß­nah­men ange­zeigt sind.
Das­sel­be gilt, wenn bei­spiels­wei­se Ihrer/m Phy­sio­the­ra­peu­tIn die Behand­lung aus the­ra­peu­ti­scher Sicht nicht mehr ver­ant­wort­bar erscheint oder Sie den ver­ein­bar­ten Zah­lungs­mo­dus nicht ein­hal­ten. Bei vor­zei­ti­ger Been­di­gung gelan­gen jene Behand­lungs­sit­zun­gen zur Ver­rech­nung, die Sie tat­säch­lich in Anspruch genom­men haben. Eine Aus­nah­me stel­len nicht recht­zei­tig abge­sag­te Ter­mi­ne dar (sie­he dazu oben). 

7. Wie suchen Sie bei Ihrem Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger um Rück­ersatz der tarif­mä­ßi­gen Behandlungskosten/satzungsmäßigen Kos­ten­zu­schuss an? 
Sie rei­chen die vor Beginn der Behand­lung chef­ärzt­lich bewil­lig­te ärzt­li­che Ver­ord­nung – ver­se­hen mit den von Ihnen unter­zeich­ne­ten Daten der bereits erfolg­ten Behand­lun­gen – und der von Ihrer/m Phy­sio­the­ra­peu­tIn aus­ge­stell­ten Hono­rar­no­te bei Ihrem Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger ein und ersu­chen um Über­wei­sung auf ein von Ihnen ange­ge­be­nes Kon­to oder Post­an­wei­sung des gemäß Kassentarif/Satzung des Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gers zum Kos­ten­er­satz gelan­gen­den Betra­ges. Ihr/e Phy­sio­the­ra­peu­tIn berät Sie bezüg­lich der unge­fäh­ren Höhe des Betra­ges, den Ihre Kran­ken­ver­si­che­rung rückerstattet/bezuschusst. Anga­ben zum zu erwar­ten­den Kostenersatz/Kostenzuschuss kön­nen nur unter Vor­be­halt der Ent­schei­dung Ihres Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gers gege­ben werden.